(1) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt. Von der Jasotec GbR vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherung dar.
(2) Die Jasotec GbR übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität zwischen den von der Jasotec GbR gelieferten Waren und den bereits beim Kunden vorhandenen Geräten, soweit nicht die Kompatibilität im schriftlichen Angebot ausdrücklich zugestanden wurde.
(3) Mangelanzeigen sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei der Installation durch die Jasotec GbR unverzüglich nach Inbetriebnahme durch den Kunden vorzunehmen. Die Mangelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind In gleicher Weise spätestens 10 Werktage nach Entdeckung anzuzeigen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware ohne Zustimmung der Jasotec GbR vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen der Jasotec GbR oder des Herstellers entsprechen. Wird die Ware nicht von der Jasotec GbR installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Kunden voraus.
(5) Im Gewährleistungsfall ist die Jasotec GbR nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen zwei Versuche der Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
(7) Die Jasotec GbR haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern deren Verlust von der Jasotec GbR nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine Haftung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, dass die ursprünglich gespeicherten Daten oder Programme mit vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können:
(8) Bei Mängeln an Software, die nicht von der Jasotec GbR hergestellt wurde, ist zunächst der Hersteller in Anspruch zu nehmen. Können die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller nicht durchgesetzt werden oder ist die Inanspruchnahme des Herstellers dem Kunden nicht zumutbar, haftet die Jasotec GbR. In jedem Fall gelten bei Mangeln an der Software die Gewährleistungsbestimmungen des Hersteller.
(9) Die Gewährleistungsfrist für Software die von der Jasotec GbR im Rahmen eines Werkvertrages erstellt wurde beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Software an den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich zu prüfen und Mängel geltend zu machen.
§9 Haftung
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängel, insbesondere wegen Verletzung von Urheberrechten Dritter haftet der Anbieter unbeschränkt während der Verjährungsfrist.
(2) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Das Gleiche gilt, wenn in Körper- oder Gesundheitsschaden oder der Tod des Kunden auf Umständen beruht, die der Anbieter zu vertreten hat.
(3) Unberührt bleibt eine Haftung des Anbieters nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(4) Soweit der Anbieter eine wesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, ist er dem Kunden gegenüber zum Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens verpflichtet.
(5) Bei der fahrlässigen Verletzung von sonstigen nicht wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Soweit vorstehend nichts anders bestimmt ist, haftet der Anbieter nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt der Anbieter eine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden.
Obhutspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch gezielte Vorkehrungen zu verhindern.
§10 Abtretung, Aufrechnung
(1) Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur abtreten, wenn die Jasotec GbR schriftlich einwilligt.
§11 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 02. April 2009